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Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der WINKEL GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.

(2) Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder unserer Lieferungen und Leistungen als für ihn verbindlich an.

(3) Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vor-behaltlos liefern.

(4) Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 4 Wochen ab Zugang des Auftrages.

(5) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie sonstige Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen oder Mustern ergeben, vor.

§ 2 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO „ab Werk Illingen“ oder einem von uns benannten Ort, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Zoll, zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger ge-setzlicher Höhe. Die Verpackung erfolgt auf Kosten des Kunden und wird nicht zurückge-nommen.

(2) Unsere Preise sind auf der Grundlage der Kosten im Zeitpunkt unseres Angebots berechnet. Sollten sich die Kosten zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor der Auslieferung der Ware die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzupassen.

(3) Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind, insbesondere Muster und Entwürfe, die wir auf Verlangen des Kunden herstellen, stellen wir zusätzlich in Rechnung.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Teillieferungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Verzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit ein.

(2) Wir sind trotz anders lautender Bestimmung berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

(3) Bei Erstbestellern oder Auslandskunden behalten wir uns Vorkasse oder Nachnahmebelieferung vor.

(4) Kommt der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug oder werden sonst Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen sofort zu Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(5) Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und diese gesondert zu berechnen.

(6) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, welche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferzeit und –verzug

(1) Soweit die Lieferung nicht aus unserem Lagerbestand erfolgt, werden Aufträge nur unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung übernommen.

(2) Die angegebene Lieferzeit (d.h. Lieferfrist oder Liefertermin) ist im Zweifel nur als annähernd zu betrachten. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen, insbesondere Anzahlungen, vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Ware das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, mindestens die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(4) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten und Subunternehmern verlängern die Lieferzeit entsprechend. Wir haben diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Machen die Hindernisse unsere Leistung auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

(5) Überschreiten wir die Lieferzeit aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferzeit schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall kann der Kunde für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 5 % des Lieferwertes verlangen; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 8.

(6) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, welche mindestens 4 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich. Der Kunde ist im Falle des Verzugs verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er auf der Leistung besteht.

(7) Ab dem Ablauf der Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt; kann oder will der Kunde die Ware zu bei uns einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich der Lagerkosten zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Abrufaufträge, Annahmeverzug

(1) Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom Datum unserer Auftragsbestätigung an gerechnet, abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene, mindestens 14tägige Nachfrist zum Abruf innerhalb ange-messener Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, für jede Woche vollendeten Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Lieferwerts zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen die Abnahme verweigert oder schon vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

§ 6 Gefahr und Transportrisiko

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder die Ware an ihn versandt wird, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir den Transport mit eigenen Mitteln ausführen. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn wir ihm die Versandbereitschaft der Ware anzeigen und eine von uns gesetzte angemesse-ne Abnahmefrist verstreicht.

(2) Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Veränderungen des Liefergegenstandes, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungs- oder sonstigen äußeren Einflüssen beruhen, stellen keine Sachmängel dar, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls stellen nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, handelsübliche Oualitätstoleranzen sowie handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5 % keine Mängel dar. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beim Einsatz von Fremdmaterial beschränkt sich unsere Haftung auf die Auswahl.

(2) Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.

(3) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, beigestelltes Material sowie sonstige Informationen und Vorgaben geeignet und maßgenau sind sowie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten.

(4) Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Mängel hat er unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen.

(5) Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.

(6) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt § 8.

(7) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dies entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Wir haften für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften oder

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

(2) Bei einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gehörenden Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der aus späteren Verträgen wie Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen erfüllt hat.

(2) Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.

(3) Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware im üblichen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet; eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist nicht gestattet. Der Kunde tritt hiermit bereits jetzt die ihm hinsichtlich der Ware aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. bei Beschädigung oder Verlust gegen Versicherungen, Transportunternehmen oder den Schädiger zustehenden Forderungen sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt; wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei Insolvenz des Kunden können wir Herausgabe der Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware sowie in deren Pfändung auf unseren Antrag liegt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, im Zweifel kein Vertragsrücktritt.

(5) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen Bedingungen zuste-henden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Kostenvoranschläge, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und andere von uns gefertigte Unterlagen bleiben, sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Kunden ist Illingen.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlichrechtlicher Sondervermögen Illingen; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nati-onen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

(5) Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(6) Wir weisen darauf hin, daß wir die Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff. BDSchG (Bundesdatenschutzgesetz) speichern.

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